S T I F T U N G S A T Z U N G

§ 1

 

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr

 

  • Die Stiftung führt den Namen

 „Stiftung Störche NRW

 

  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung mit Sitz in 46419
  • Geschäftsjahr der Stiftung ist das

§ 2

 

Gemeinnütziger Zweck

 

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  • Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, des Umwelt-, Landschafts-, Arten- und Naturschutzes sowie die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume insbesondere der in NRW lebenden Storcharten, aber auch darüber hinaus gefährdeter Tier- und
  • Der Stiftungszweck wird verwirklicht unter anderem durch Optimierung der Lebensräume, Erwerb von Flächen, Exkursionen mit Kindern und Erwachsene, Vorträge über die Lebensweise der Störche und ihrer Lebensräume
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwen- dungen aus Mitteln der

§ 3

 

Stiftungsvermögen

 

  • Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  • Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rück- führung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb

der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

  • Vermögensumschichtungen sind zulässig. Bei der Vermögensanlage und auch Vermögensumschichtung sollen nach Möglichkeit ethische, soziale und ökologi- sche Grundsätze beachtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teil- weise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4

 

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwen- dungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zuläs- sigen gebildet werden. Freie Rücklagen (§62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung) dür- fen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errich- tung und den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrie- ben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden (§62 Abs. 4 Abgaben- ordnung).
  • Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stif- tung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§ 5

 

Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsan- spruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

 

Kuratorium

 

  • Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Er besteht aus fünf Mitgliedern (dem Vor- sitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer). Die Bestellung des ersten Kuratoriums erfolgt durch den Stifter.
  • Der Stifter gehört dem Kuratorium lebenslänglich an. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederbestellung ist zulässig.
  • Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und die stellvertreten- de Vorsitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner
  • Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus, wenn
    1. sie ihr Amt niederlegen oder versterben,
    2. ihre Amtszeit abgelaufen ist,
    3. sie das 75. Lebensjahr vollenden, wobei dies nicht für den Stifter gilt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Kuratoriums bestellen die verbleibenden

Mitglieder die Nachfolger. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Kuratoriums kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

  • Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Das abzuberufende Mitglied ist von der Beschlussfassung
  • Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Ver- mögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden angemessenen
  • Die Mitglieder des Kuratoriums haften der Stiftung gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig

§ 7

 

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

 

  • Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt durch seinen Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung handeln zwei Mitglieder des Kuratoriums, darunter der stellvertretende
  • Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Wil- len des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Sein Aufgaben ist insbesonde- re

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. die Beschlüsse im Rahmen des § 9 dieser
  • Das Kuratorium ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu

§ 8

 

Beschlussfassung

 

  • Das Kuratorium sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
  • Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kuratorium durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sit- zungen sind Niederschriften
  • Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung oder die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst

§ 9

 

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

 

  • Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Zweck hat steuerbegünstigt zu sein und muss auf dem Gebiet des Arten-, Natur- und Umweltschutz
  • Das Kuratorium kann den Zusammenschluss mit einer oder mehreren ande- ren steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschlie- ßen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Der Be- schluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des

§ 10

 

Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstig- ten Zwecke fällt das Finanzvermögen an die „Stöckmann-Stiftung“ sowie Grund- stücke etc. an die Biologische Station im Kreis Wesel e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

 

Stellung des Finanzamts

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegüns- tigung einzuholen.

§ 12

 

Stiftungsbehörde

 

  • Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein- Westfalen.
  • Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu
  • Der Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss

§ 13

 

In Krafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem Tag der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.